Die Pfändungsfreigrenze eines Unterhaltsschuldners ist heraufzusetzen, wenn er ein weiteres minderjähriges Kind in seinem Haushalt versorgt. Der Bundesgerichtshof hat die Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt bekräftigt. Zur Berechnung des pfandfreien Betrags müssten die gleichrangigen gesetzlichen Unterhaltsansprüche gequotelt werden.
Im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens wegen Kindesunterhalts hatte ein Vater die Heraufsetzung seines Pfändungsfreibeitrags beantragt, da er ein weiteres minderjähriges Kind in seinem Haushalt betreute, also Naturalunterhaltsleistungen für dieses Kind erbrachte. Den von seinem Sohn verfolgten Ansprüchen aus rückständigem und laufendem Kindesunterhalt stellte er als gleichrangige Pflicht i.S.d. § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 Nr. 1 BGB den Naturalunterhalt gegenüber, den er seiner im Haushalt lebenden minderjährigen Tochter durch Pflege und Erziehung leistete.
Nach dem Bundesgerichtshof ist es irrelevant, ob das im Haushalt des Unterhaltsschuldners lebende Kind Bar- oder Naturalunterhalt bekomme. Diese beiden Unterhaltsarten sind gleichwertig. In seinem Wert sei der Naturalunterhalt dabei nicht niedriger anzusetzen als ein vergleichbarer Barunterhaltsbetrag. Die Tatsache, dass die Ansprüche der Kinder gleichrangig seien, dürfe aber nicht zu einer ungeprüften Aufteilung des verfügbaren Einkommens nach Köpfen führen, sondern müsse einen unterschiedlichen Unterhaltsbedarf der Kinder – z.B. aufgrund des Alters – mitberücksichtigen. Insofern sei der pfandfreie Bedarf an die jeweilige Unterhaltsquote anzupassen.
BGH, Beschluss vom 15.03.2023 – VII ZB 68/21