Während eines laufenden Scheidungsverfahren hatte der Ehemann seine Immobilie an seine Mutter verkauft. Nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des OLG Nürnberg muss die Schwiegertochter das Grundstück räumen, da familienrechtliche Sonderregeln zur Überlassung der Ehewohnung nicht gegenüber der Schwiegermutter gelten.
Der Ehemann verkaufte während des anhängigen Scheidungsverfahrens sein Einfamilienhaus an seine Mutter, um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden. Nach der Trennung war der Mann aus der Immobilie ausgezogen; die Frau blieb mit dem gemeinsamen erwachsenen Sohn in der Immobilie; ein Mietvertrag wurde allerdings nicht abgeschlossen. Sie übernahm lediglich einen Teil der Nebenkosten. Einige Jahre davor hatten die Eheleute in einem notariellem Ehe- und Erbvertrag vereinbart, dass der Ehemann über sein ganzes Vermögen allein verfügen dürfe. Da Frau nach dem Verkauf an die Schwiegermutter die Immobilie nicht räumen wollte, verlange die Schwiegermutter die Räumung bzw. Herausgabe in einem gerichtlichen Verfahren.
Das OLG Nürnberg gab der Schwiegermutter. Die Voraussetzungen des § 985 BGB lägen vor, da sie neue Eigentümerin des Hauses sei. Ihr Sohn habe dieses auch wirksam an sie verkauft, da er nach dem Ehevertrag allein über sein ganzes Vermögen verfügen konnte, § 1365 BGB.
In der Begründung führe der 7. Zivilsenat des OLG Nürnberg aus, dass das laufende Scheidungsverfahren keine Auswirkungen auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis habe, da die familienrechtlichen Vorschriften zur Überlassung der Ehewohnung vor einem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nur im Verhältnis der Ehegatten (oder Lebenspartner) untereinander vorrangig wären. Die Schwiegermutter sei an keine Sonderrechte aus dem Familienrecht gebunden. Zudem beträfen die familienrechtlichen Sonderregelungen nur die Überlassung zur Benutzung; die Eigentumsverhältnisse blieben unberührt. Das OLG hat lediglich die vom Amtsgericht ausgesprochene Räumungsfrist von 5 ½ Monaten um weitere 2 Monate verlängert.
Das OLG hielt es lediglich für angemessen, die vom AG ausgesprochene Räumungsfrist von 5 ½ Monaten um zwei weitere Monate zu verlängern (§ 721 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 2 FamFG).
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.08.2023 – 7 UF 312/23